Beamte: Ein Plädoyer für Privilegien

Warum sollten Beamte eigentlich nicht privilegiert sein? Die Bedeutung ihrer Stellung für die Stabilität der Gesellschaft kann meines Erachtens kaum überschätzt werden. Sie rechtfertigt das Bestehen gewisser Privilegien.

  24. Dezember 2015    3' Lesezeit

Beamtenprivilegien: Sein und Sollen

Durchaus verspätet möchte ich die am 19.4 erschienene KURIER-Titelseite „Staatsdiener: Die Vertreibung aus dem Paradies” zum Anlass nehmen, die Stellung der Beamten in der Gesellschaft zu hinterfragen. Gleich eingangs wird die Kernthese des Artikels präsentiert:

„Ist der Staatsdienst noch immer ein Privilegien-Paradies, aus dem es viel zu holen gibt? „Im Vergleich zum Privatsektor ganz sicher”, sagt der Experte Bernd Marin” (KURIER, 19.4)

Sie lässt sich in deskriptive und normative Komponenten zerlegen:

  1. Beamte sind gegenüber Privatangestellten privilegiert;
  2. Beamte sollten gegenüber Privatangestellten nicht privilegiert sein.

Üblicherweise wird Kritik nur gegen den ersten Teil gerichtet1 – die zweite, normative Komponente der These wird hingegen weitgehend als selbstverständlich anerkannt.2

Ich möchte zunächst die tatsächlichen Privilegien der eigentlichen Beamten in Österreich kurz in Erinnerung rufen, um dann die normative These zu zu kritisieren und für Verteidigung und Ausbau dieser Privilegien zu argumentieren.

Sein

Eigentliche Beamte,3 die nach dem Beamten-Dienstgesetz von 1979 berufen wurden, haben ein spezifisches Dienst- und Pensionsrecht. Der wesentlichste Unterschied – im Vergleich zu Privatangestellten – ist die Schwierigkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses: Nur durch eine Entlassung, eine rechtskräftige Verurteilung oder den Verlust der Staatsbürgerschaft4 kann sie erfolgen.

Es ist aber anzumerken, dass eine Entlassung nicht nur als Disziplinarmaßnahme, sondern sehr wohl auch wegen „mangelnden Arbeitserfolges”5 möglich ist, Beamte also nicht wie allgemein angenommen „unkündbar” sind.

Dazu kommen noch ein gesichertes Entlohnungsschema und eine gesonderte Form der Pension für Beamte, die vor 1976 geboren wurden und im Vergleich zu der Pension nach dem Allgemeinem Versicherungsgesetz 1956 gewisse Vorteile bringt.

Sollen

Ich möchte nun zum normativen Aspekt kommen und argumentieren, dass diese Privilegien für Beamte (und für viele Vertragsbedienstete) durchaus gerechtfertigt sind (oder wären). Ich gehe zunächst von der trivialen Feststellung aus, dass der Staat eine besondere Entität ist, die weder mit einem Unternehmen noch einem Privatverein zu vergleichen ist und eine spezifische Rolle für die Gesellschaft spielt.

Die Bürger sind zwar nicht der Staat, doch bezieht er seine Legitimität im demokratischen System aus dem Bedürfnis nach Sicherheit, Freiheit und Wohlergehen aller Bürger. Diese akzeptieren (zumindest idealerweise) wegen dieser Legitimation dessen Autorität in weiten Bereichen ihres Lebens.

Beamte sind Staatsdiener. Das ist keine bloße Floskel, sondern der Ausdruck einer doppelten, kaum zu überschätzenden Verantwortung. Erstens, dem Staat als Dienstgeber, als legitimer Autorität gegenüber; zweitens sind sie dem Volk, das die staatliche Autorität legitimiert und sich nur der Autorität eines legitimen Staats beugt, verantwortlich. Eine Polizistin, ein Lehrer oder eine Finanzbeamte – sie alle verkörpern den Staat. Dieser kann umgekehrt nur so viel Vertrauen von der Bevölkerung genießen, wie den Beamten zuteil wird.

So absurd es zunächst scheinen mag, der Eindruck der Inkompetenz, der Parteilichkeit, ja sogar der offensichtlichen Korrumpierung kann bei Politikern viel eher verkraftet werden als bei Beamten. Kein Bürger hielte die ständige Konfrontation mit Ungerechtigkeit und Willkür (in Finanzamt, Schule oder Krankenhaus) auf Dauer aus, ohne das Vertrauen in und den Respekt dem Staat gegenüber vollends zu verlieren, ohne die umfassende Verwesung des Gemeinwesens unwillkürlich zu verinnerlichen und voranzutreiben.

Revolutionen fangen deshalb immer im Kleinen an, und die schamloseste Bereicherung auf der höchsten politischen Ebene ist nicht halb so gefährlich wie eine durchgängige Bestechlichkeit der Verkehrspolizei.

Deshalb ist es für eine nach Stabilität trachtende Gesellschaft kein Luxus, sondern eine absolute Notwendigkeit, die Träger der Staatsautorität mit besonderer Sorgfalt auszuwählen und ihre unbedingte Loyalität und Unparteilichkeit in der Ausübung ihrer Funktion sicherzustellen – weit mehr, als sie je von Privatangestellten erwartet werden könnte. Dieses Ziel kann natürlich nur erreicht werden, wenn das Beamtentum mit gewissen Vorteilen, also Privilegien (Prestige, gesicherte Arbeitsbedingungen oder ein großzügiges Gehalt) gegenüber anderen Berufen ausgestattet ist.

Um keinen Neid aufkommen zu lassen, sollten diese Vorteile natürlich nur aufgrund von entsprechender Fähigkeit und Integrität vergeben werden; die Missgunst hängt nämlich nicht sosehr von Privilegien selbst, als von der (zumindest empfundenen) Ungerechtigkeit in der Auswahl der Privilegierten ab.

Wem an der Gewährleistung der Stabilität des Staates etwas gelegen ist, sollte den Ausbau der Privilegien und eine selektivere Auswahl der Beamten und nicht deren Degradierung und die damit einhergehende Mediokrität befürworten.

Abschließend möchte ich noch anmerken, dass die Privilegierung der Beamten und die Größe des Staatsapparats zwei komplett unabhängige Dinge sind. Es ist vorstellbar (und in gewissen Bereichen sinnvoll), die Anzahl der Beamten zu reduzieren, ohne zugleich ihre Privilegien anzutasten.

  1. Vgl. z. B. FCg-Gemeindebedienstete: Beamten-Bashing der Kurier-Kopieranstalt.
  2. Mit wenigen Ausnahmen, wie zum Beispiel der Anerkennung der Notwendigkeit von Pragmatisierungen in gewissen Bereichen, wie in der Exekutive oder Judikative.
  3. Auf die Situation der Vertragsbediensteten, welche im Wesentlichen nach demselben Recht wie Privatangestellte beschäftigt werden, möchte ich hier nicht näher eingehen. Prinzipiell trifft die normative Argumentation auch auf sie zu, wenn sie mit für den Staat essentiellen Aufgaben betraut sind.
  4. Vgl. § 20 Beamten-Dienstgesetz.
  5. Vgl. § 22 Beamten-Dienstgesetz